Als „Anhängsel“ zum vorausgegangenen Ehrensoldartikel, wollte ich noch einige Gedanken vorbringen, die bisher in der öffentlichen Diskussion noch keine Rolle gespielt haben, aber dennoch nicht verschütt gehen sollen:
Die Diskussion über den Ehrensold hat sich bisher ja meist um § 1 BPräsRuhebezG gedreht oder mit anderen Worten, es wurde die Frage gestellt, ob Christian Wulff aus persönlichen oder politischen Gründen zurückgetreten ist.
Bis zu § 2 desselben Gesetzes scheinen die meisten Kommentatoren und Journalisten allerdings leider nicht gekommen zu sein. In diesem Paragraphen werden die Bezüge der Hinterbliebenen des Bundespräsidenten geregelt (Witwen und Waisengeld). So pietätslos dies jetzt auch klingen mag, die Diskussion um den Ehrensold für Christian Wulff fände selbst mit dessen Tod noch lange kein Ende. Seine wesentlich jüngere Frau und seine Kinder würden unter Umständen auch noch weit über seinen Tod hinaus vom Staat alimentiert.
Aber auch bei Joachim Gauck könnte dieser Paragraph eine Rolle spielen, da er zwar verheiratet ist und Kinder hat, allerdings von seiner Frau getrennt mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt. Auch hier wäre es interessant zu erfahren, wer in Zukunft welche Ansprüche haben könnte und ob dies sachgerecht ist.
Da ich kein Experte für Hinterbliebenenversorgung von Bundesorgangen bin, will ich hier keine abschließenden Schlussfolgerungen ziehen, denke aber, dass sich dieser Stoff durchaus für weitergehende Diskussionen eignet.